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Wiener Linien wegen Beförderungsverweigerung zu Schadenersatz verurteilt
Wiener Linien wegen Beförderungsverweigerung zu Schadenersatz verurteilt
Wie fast täglich, wollte auch am 26. April 2007 ein Mann im Rollstuhl einen Bus der Linie 26A der Wiener Linien verwenden. Der Busfahrer jedoch verweigerte ihm mit der Begründung, dass die Rampe für Elektrorollstuhlfahrer zu steil sei die Mitfahrt.
Der Fahrgast im Rollstuhl fühlte sich durch diesen Umstand diskriminiert und klagte die Wiener Linien auf Schadenersatz nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz.
Zu erst wurde das nach dem Bundesbehindertengleichstellungsgesetz vorgesehende Schlichtungsverfahren beim Bundessozialamt durchgeführt. In diesem Verfahren lehnten die Wiener Linien die Zahlung von Schadenersatz sowie eine Mediation ab. Der Kläger bestand jedoch weiter auf sein Recht und so wurde diese Angelegenheit gerichtsanhängig.
Bereits in der ersten Gerichtsinstanz wurden die Wiener Linien zur Zahlung von Schadenersatz an den Kläger im Rollstuhl verurteilt, worauf sie Berufung erhoben. In zweiter Instanz bestätigte das Handelsgericht
Wien als Berufungsinstanz das Urteil. Die Wiener Linien wurden somit wegen Diskriminierung von Menschen mit Behinderung verurteilt und haben einen finanziellen Schadensersatz an den Kläger im Rollstuhl zu bezahlen und müssen die Verfahrenskosten tragen.
Wie man an diesem Beispiel sehen kann, ist leider noch sehr vielen Unternehmen, Organisationen und öffentlichen Stellen in Österreich nicht klar, dass es neue Gesetze gibt, welche die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen verbieten und dieses Recht einklagbar macht. Es bedarf offenbar noch vieler öffentlicher Verurteilungen wegen Diskriminierungen, z.B. aufgrund nicht korrektem Umgang mit Menschen mit Behinderungen, baulichen Barrieren, fehlenden tastbaren Zimmernummern, Handlaufschildern und Leitsystemen, richtungslenkenden akustischen Leitsystemen für Fluchtwege, Blitzleuchten, kontrastreichen Markierungen und geeigneten Rampen.