Rechte optische Spalte
Barrierefreiheit fördern
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Rechtliche Grundlagen
Die barrierefreie Gestaltung von Bauten ist für Menschen mit Seh-, Hör- oder Körperbehinderungen, Kinderwagen, nach Unfällen z.B. mit Gipsverband oder schweren Lasten bzw. für ältere Menschen bei Neubauten sofort und im Altbestand bis 31.12.2015 zu gewährleisten.Sonst drohen Strafen, Schadenersätze und Verurteilungen wegen Diskriminierung.
Sehr viele neue internationale und nationale Vorschriften wurden in den letzten Jahren geschaffen und die Entwicklung, auch aufgrund des technischen Fortschrittes geht laufend weiter.
Nachstehend finden Sie Auszüge bzw. einen Überblick über die wichtigsten Entscheidungen und Gesetze die öffentliche Stellen, Unternehmen und Organisationen zur Barrierefreiheit verpflichten.
1995: Richtlinie der Europäischen Kommission
Aufforderung der Europäischen Kommission an alle Mitgliedsstaaten Anti-Diskriminierungsklauseln bei der Revision von Gesetzen und Verträgen aufzunehmen, um allen Menschen mit ihren Fähigkeiten die gebaute Umwelt, Dienstleistungen und Produkte zugänglich zu machen.
1997: Artikel 7 der Österreichischen Bundesverfassung
Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung behinderter und nichtbehinderter Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
2003: Europäische Normungskonferenz "Accessibility for all"
Die Verpflichtung der Europäischen Kommission zur erfolgreichen Umsetzung von "Zugänglichkeit für alle" und die Wichtigkeit einer Veränderung in Richtung einer Integration von "Design for all" in den gesamten europäischen Markt bildeten die Hauptaussagen. Ein neues Bewusstsein für die wachsende Bedeutung von "Design for all" für unsere Gesellschaft muss gefördert werden. Die Europäische Kommission anerkennt die Notwendigkeit einer sozialen und wirtschaftlichen Integration aller Menschen mit ihren unterschiedlichen Fähigkeiten und Bedürfnissen in allen Bereichen des Lebens und der Partnerschaft sowie gleichen Zugangs zu Bildung und Arbeit
2006: Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen.
(Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz BGStG)
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern und damit die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten, und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.
Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn Sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernisse und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
Arbeitsstättenverordnung
Werden sinnes oder bewegungsbehinderte ArbeitnehmerInnen beschäftigt, ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicher zu stellen, dass diese den Eintritt einer Gefahr rechtzeitig Wahrnehmen können und ihnen im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist.
In allen Bundesländern von Österreich wurden in Ergänzung zum Bundesbehindertengleichstellungsgesetz auch Antidiskriminierungsgesetze geschaffen.
Hier z.B. die wichtigsten Details aus dem OÖ Antidiskriminierungsgesetz:
Oö. Antidiskriminierungsgesetz - Oö. ADG
Landesgesetz über das Verbot der Diskriminierung auf Grund der Herkunft, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung.Mit diesem Gesetz wurde den erweiterten Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam (Artikel 13) Genüge getan sowie die drei EU-Richtlinien:
- Richtlinie 2000/43/EG zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der verschiedenen Menschen. Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Diskriminierungsverbot)
- Richtlinie 2004/113/EG zur Verwirklichung der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen umgesetzt, die unionsweit ein einheitliches Niveau des Schutzes vor Diskriminierung gewährleisten und eine Anpassung der bestehenden Rechtsvorschriften in allen Mitgliedstaaten verlangen.
Das Gesetz gewährleistet einen Rechtsschutz für die oben angeführten Personengruppen vor unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierung sowie Belästigung, die in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fallen. Es sind dies die Bereiche Gesundheit, Soziales, der Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, einschließlich Wohnraum. Aber auch die Bereiche der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der Zugang zu selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit einschließlich Berufsberatung sowie Dienstrechts- und Personalvertretungsangelegenheiten.
2006: Europarat - einstimmiger Beschluss für verbesserten Zugang zu Infrastruktur und öffentliche Räume.
Ein Aktionsplan von 2006 bis 2015 soll unter enger Einbeziehung nichtstaatlicher Organisationen in Europa wesentliche Verbesserungen schaffen.
Das so genannte Design for all, also die Gesamtsicht auf dieses wichtige Anliegen, verfolgt das Ziel, bei allen Planungen und Bauvorhaben im Bereich Infrastruktur und in sonstigen öffentlichen Räumen soll durch Anwendung von integrativen Normen und Technologien möglichst allen Personengruppen ein unabhängiges Leben ohne Hindernisse ermöglicht werden. Das trifft sowohl auf Menschen mit Beeinträchtigung, wie auch auf ältere Personen, Kinder, Menschen mit Kinderwagen oder anderen Gegenständen die in öffentlichen Räumen mitgeführt werden, zu. Jene Personengruppe also, die bereits in der revidierten Europäischen Sozialcharta normiert ist.
2007: UN-Konvention für die Rechte von behinderten Menschen
Mit der Konvention erhalten 650 Millionen behinderte Menschen weltweit mehr Rechte. Ziel der UN-Konvention ist der Schutz vor Diskriminierung, das Recht auf barrierefreien, gleichberechtigten und selbstbestimmten Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, Bildung, Arbeit udgl.
Diese Konvention schreibt die Rechte behinderter Menschen völkerrechtlich verbindlich fest.
Ein Zusatzprotokoll gibt behinderten Menschen die Möglichkeit zur Anrufung eines internationalen Ausschusses, wenn alle nationalen Rechtsmittel ausgeschöpft sind.
Für weitere Informationen, Beratungen und Schulungen, zur Umsetzung der Gesetze, Richtlinien und Normen, steht Ihnen das ExpertInnenteam vom freiraum-europa unter Tel. und Fax: +43 732 94 66 00 oder office@freiraum-europa.org gerne zur Verfügung.
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